Gebührentabelle der Lkw-Maut in Deutschland

Hier können Sie sehen, wie hoch die Mautgebühren im Rahmen der Lkw-Maut in Deutschland sind. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Strecke, die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination auf mautpflichtigen Straßen zurücklegt und einem anteiligen Mautsatz für die jeweils verursachten CO2-Emissions-, Luftverschmutzungs-, Lärmbelastungs- und Infrastrukturkosten. Die Mauttarife resultieren aus dem Bundesfernstraßenmautgesetz.

Änderungen ab dem 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 gelten in Deutschland neue Mautsätze für Lkw zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen. Die Mautgebühren werden deutlicher nach Gewicht und Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge gestaffelt, um eine gerechtere Kostenverteilung und einen Anreiz zur Reduzierung von Emissionen zu schaffen.

 

Handwerksbetriebe können unter bestimmten Bedingungen von der Maut befreit werden, z.B. für Transporte von Materialien und Werkzeugen​.

 

Emissionsfreie Fahrzeuge: Bis zum 31. Dezember 2025 sind emissionsfreie Fahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Ab dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für die Kosten der Infrastruktur  – zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung.

 
(Juli 2024, Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/lkw-maut-co2-2194574)
 

Gebührentabelle downloaden

Gebührentabelle (Juli 2024) (81,5 KiB)

Mautsätze pro Kilometer seit 1. Dezember 2023

Für die korrekte Ermittlung der Mautgebühren beachten Sie bitte nachfolgende Punkte:

  • Die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse basiert seit 1. Dezember 2023 auf der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm).

  • Die Tandemachse zählt als zwei Achsen, die Tridemachse zählt als drei Achsen. Lift- und Hubachsen werden stets berücksichtigt, unabhängig davon, ob eine Fahrzeugachse während der Beförderung beansprucht oder hochgefahren ist, also keinen Fahrbahnkontakt hat.

  • Fahrzeuge mit Partikelminderungsklasse (PMK 1, PMK 2) werden nicht mehr in eine bessere Schadstoffklasse eingestuft. Dementsprechend fällt z.B. ein Fahrzeug mit der Maut-Schadstoffklasse "Euro 2 + PMK 1" seit 1. Dezember 2023 in die Maut-Schadstoffklasse 2 und ein Fahrzeug mit der Maut-Schadstoffklasse "Euro 3 + PMK 2" in die Maut-Schadstoffklasse 3.

Der Mautpflichtige ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen (§ 5 BFStrMG i. V. m. §§ 6 und 2 LKW-MautV).

Bei in Deutschland mit EU-einheitlichen Fahrzeugpapieren zugelassenen inländischen Kraftfahrzeugen lässt sich die Emissionsklasse aus dem Klartext zu Ziffer 14 oder der Schlüsselnummer zu 14.1 nachweisen (§ 7 LKW-MautV).

Bei nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gelten zeitlich abgestufte Vermutungsregeln, wenn die Schadstoffklasse nicht auf andere Weise, insbesondere durch Unterlagen über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen im CEMT-Verkehr (Conférence Européenne des Ministres des Transports – Konferenz der Europäischen Verkehrsminister), nachgewiesen werden kann (§ 8 LKW-MautV).

Der Mautpflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle mauterheblichen Tatsachen. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht ist bußgeldbewehrt.